Vereinssatzung

Koblenzer Carnevals-Club e.V. – Vereinssatzung

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Koblenzer Carnevals-Club e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz und soll in das Vereinsregister in Koblenz eingetragen werden.

§ 2
Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung heimatlichen Brauchtums, insbesondere der der heimischen Karnevalsbräuche und Förderung der Jugendarbeit.
Aktivitäten außerhalb der Karnevalssession dienen ausschließlich der Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen
Ausrichtung sonstiger dem Satzungszweck förderlichen Veranstaltungen
Teilnahme an Veranstaltungen die zur Erfüllung des Satzungszweckes dienen

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt

(1) Der Verein besteht aus:

aktiven Mitgliedern
inaktiven Mitgliedern
Ehrenmitgliedern

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Minderjährige Personen bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Präsidiums.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt:

durch Tod
durch Ausschluss
durch Austritt, der schriftlich an das Präsidium zu erklären ist.

Beitragsleistungen für die laufende Beitragsperiode
werden nicht erstattet.

(6) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf der einfachen Mehrheit des Präsidiums. Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(7) Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteilen und Sacheinlagen zurück.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Mitglieder unter 14 Jahren sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten.

(3) Jugendliche unter 16 Jahren werden beitragsfrei geführt.

§ 5
Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung
das Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus drei bis sieben gleichberechtigten Mitgliedern. Jedes Mitglied des Präsidiums ist gemäß § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt.

(3) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Präsidiums kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

(4) Das Präsidium wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

(5) Bei Bedarf können bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch weitere Mitglieder in das Präsidium aufgenommen werden.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich durch das Präsidium und muss mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Zustelladresse ist dabei die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds. Die Tagesordnung muss in der Einladung enthalten sein.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmen mehrheit. Falls ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegt:

Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
Entlastung des Präsidiums
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Satzungsänderungen
Festsetzung von Beiträgen
Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Präsidiums, die die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern betreffen
Auflösung des Vereins.

zu § 6:

(1) Die Wahl des Präsidiums kann in einem Wahlgang durchgeführt werden.

(2) In dringenden Fällen kann das Präsidium eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe von Gründen, beim Präsidium beantragt.

(3) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen bis spätestens drei Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung bei einem Mitglied des Präsidiums eingereicht werden.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse beinhaltet. Die Niederschrift muss vom mindestens einem Mitglied des Präsidiums und dem Schriftführer unterzeichnet und bei der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und genehmigt werden.

§ 7
Aufgaben des Präsidiums

(1) Dem Präsidium obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohl des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die Mitglieder des Präsidiums verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Alle internen Vereinsangelegenheiten kann das Präsidium durch den Erlass einer Geschäftsordnung regeln.

(2) Die Präsidiumsmitglieder und sonstige für den Verein tätige Personen erhalten für die Ihnen übertragenen
Aufgaben nur ihre Aufwendungen vergütet.

§ 8
Kassenführung / Geldgeschäfte

(1) Die Kassenführung obliegt dem Präsidium.

(2) Das Präsidium fertigt am Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

(3) Überschüsse sind zur Bestreitung künftiger Aufgaben gemäß § 2 zu verwenden.

§ 9
Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Sie sind berechtigt, im Laufe des Geschäftsjahres jederzeit die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.

§ 10
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

§ 11
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Koblenz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Wird der Verein zum Zwecke der Vereinigung mit einem anderen Verein aufgelöst, fällt das Vereinsvermögen dem dadurch entstehenden Verein zu, der ebenfalls vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein muss.

Beschlossen am 19.07.2015

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